Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung
BaySchO§ 17 Schulforum
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/17#abs-1 (1) Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/17#abs-2 (2) Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen. Es entscheidet über den Sitzungsturnus. Es ist einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum – auf dessen Antrag in Textform – zu begründen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/17#abs-3 (3) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/17#abs-4 (4) Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/17#abs-5 (5) Ein Schulforum wird an Förderschulen ab Jahrgangsstufe 5 eingerichtet, in den Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 2 allerdings nur, soweit Schülersprecherinnen und -sprecher gewählt wurden. An Förderschulen soll bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auch Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe hinzugezogen werden. Zur Teilnahme berechtigt sind zudem die ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ eingesetzten Lehrkräfte der Förderschule.