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BaySchO§ 15 Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/15#abs-1 (1) Unbeschadet der weiteren durch Gesetz und Schulordnungen zugewiesenen Aufgaben ist die Zustimmung des Elternbeirats auch erforderlich für
1. die Zusammenstellung der Schülerfahrten sowie die Durchführung der Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs,
2. die Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen der ganzen Schule oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der Elternbeirat fest. Bei den Grundschulen übernimmt der Elternbeirat die Aufgaben des Schulforums, soweit nach den Schulordnungen das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/15#abs-2 (2) Die Sitzungen der Elternvertretungen sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/15#abs-3 (3) In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat bzw. der gemeinsame Elternbeirat aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie einen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/15#abs-4 (4) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung des Elternbeirats bzw. des gemeinsamen Elternbeirats gehört werden. Auf Verlangen der Mehrheit sind sie zum Erscheinen verpflichtet. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen eingeladen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/15#abs-5 (5) Über die bei der Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten ist während und auch nach Beendigung der Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.