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# § 16 BaySchO (Bayern) — Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen

Bayerische Schulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Elternbeirat legt die Amtszeit der Klassenelternsprecher fest.

(2) Die Amtszeit des Elternbeirats sowie des gemeinsamen Elternbeirats beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats.

(3) Das Amt und die Mitgliedschaft enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedener Klassenelternsprecherinnen oder -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen bzw. Elternbeiratsmitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

(4) Unmittelbar nach Eintreten einer der folgenden Gründe soll eine Nachwahl für die restliche Amtszeit stattfinden, wenn

1. keine Klassenelternsprecherin oder kein Klassenelternsprecher gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayEUG und keine Stellvertretung mehr vorhanden ist,

2. nach dem Nachrücken der Ersatzpersonen gemäß Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Mitglieder eines Elternbeirats unter fünf gesunken ist,

3. beim gemeinsamen Elternbeirat gemäß Art. 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG Mitglieder ausscheiden und die Mitgliederzahl damit unter sieben gesunken ist

und noch mindestens drei Monate bis zum Schuljahresende im jeweils letzten Amtsjahr verbleiben. Die Regelungen zum Wahlverfahren, zur Wahlberechtigung der jeweiligen Elternvertretungen sowie zur Information der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Wahl gelten entsprechend.

(5) Die Tätigkeiten als Elternvertretung sind ehrenamtlich.

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Zitiervorschlag: § 16 BaySchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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