Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt. 40 Versorgungszuschüsse
Stand: 25.08.2026
Der Schulträger erhält für den Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für seine Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss. Der Versorgungsaufwand beträgt 25 v.H. des Lehrpersonalaufwands, der in entsprechender Anwendung von Art. 17 ermittelt wird; bei der Berechnung der Bezüge (Art. 17 Abs. 1 Satz 4) wird kein Versorgungszuschlag zugrunde gelegt. Der Zuschusssatz beträgt 77 v. H. Der Versorgungszuschuss bei Abendrealschulen und Abendgymnasien ist der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen im Vorjahr begrenzt; diese sind vom Schulträger mitzuteilen und auf Anforderung nachzuweisen. Im Falle einer Schulschließung ist für die Bezuschussung im folgenden Haushaltsjahr die am Stichtag der Amtlichen Schuldaten letztmalig ermittelte Zahl der Schüler anzusetzen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 40 BaySchFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 20.02.2025 – 6 AZR 155/23Wiedereinsetzung - anwaltliche Pflichten bei Fristprüfung - Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung - Lehrkraft - kirchliche Schule - Höchstaltersgrenze - AltersdiskriminierungZitiert von 12
- LAG München, 14.02.2023 – 7 Sa 493/22Zitiert von 1
- ArbG Regensburg, 01.09.2022 – 9 Ca 856/21Zitiert von 2
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