Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 41 Zuschüsse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/41#abs-1 (1) Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien erhält der Schulträger einen Betriebszuschuss in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 mit der Maßgabe, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt. Die Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung der privaten Ersatzschule bleibt davon unberührt. Der Betriebszuschuss beträgt bei
1. Berufsfachschulen 81 v.H.,
2. Wirtschaftsschulen 100 v.H.,
3. Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien 102 v.H. des Lehrpersonalaufwands.
Defizite und Überschüsse zwischen den oben aufgezählten Schulen sind bei ein und demselben privaten Schulträger zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/41#abs-2 (2) Für eine staatlich anerkannte Berufsfachschule wird ein Zuschuss nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Schule mindestens zu einem mittleren Schulabschluss oder zum Abschluss einer bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung führt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/41#abs-3 (3) Für eine staatlich anerkannte Fachschule wird ein Zuschuss nach Absatz 1 nur gewährt, wenn der Ausbildungsgang im Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr beträgt und auf eine bundesrechtlich geregelte Prüfung vorbereitet oder mit einer landesrechtlich geregelten Prüfung abschließt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/41#abs-4 (4) Für eine staatlich anerkannte Heimberufsschule wird im Umfang des erforderlichen Berufsschulunterrichts ein Zuschuss nach Absatz 1 in Höhe von 100 v.H. gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/41#abs-5 (5) Für eine staatlich anerkannte Werkberufsschule kann ein Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden, wenn die Schule
1. kein Schulgeld erhebt,
2. Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte des gleichen Ausbildungsberufs aufnimmt, die nicht im Betrieb des Schulträgers ausgebildet werden, und
3. in Einrichtung und Aufbau vergleichbaren öffentlichen Berufsschulen entspricht.