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BayBG

Art 23 Altersgrenze für die Berufung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/23#abs-1 (1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/23#abs-2 (2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit.

Art 22 Art 24