Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 23 Altersgrenze für die Berufung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/23#abs-1 (1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/23#abs-2 (2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit.