Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

BaySchFG

Art 24 Errichtung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Finanzhilfen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/24#abs-1 (1) Der Träger des Schulaufwands der Schule hat die notwendigen Einrichtungen für Heime und ähnliche Einrichtungen nach Art. 108 BayEUG bereitzustellen und den Personal- und Sachbedarf aufzubringen, soweit nicht ein anderer Träger hierfür aufkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/24#abs-2 (2) Für die notwendigen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Heimen oder ähnlichen Einrichtungen gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.

Art 23 Art 25