(1) Der Träger des Schulaufwands der Schule hat die notwendigen Einrichtungen für Heime und ähnliche Einrichtungen nach Art. 108 BayEUG bereitzustellen und den Personal- und Sachbedarf aufzubringen, soweit nicht ein anderer Träger hierfür aufkommt.
(2) Für die notwendigen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Heimen oder ähnlichen Einrichtungen gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.