Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

BaySchFG

Art 23 Schulgeldfreiheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/23#abs-1 (1) An öffentlichen Schulen wird Schulgeld nicht erhoben; an kommunalen Fachschulen kann Schulgeld erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/23#abs-2 (2) Den Erziehungsberechtigten steht es frei, freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/23#abs-3 (3) Der Schulträger kann für den Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, die das übliche Entgelt für den Besuch eines Kindergartens mit Halbtagsbetreuung nicht übersteigen sollen. Soweit die Gebühren von kommunalen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern übernommen werden müssten, werden sie nicht erhoben.

Art 22 Art 24