Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 14 Verwaltung des Schulvermögens
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/14#abs-1 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet für den Aufwandsträger und nach dessen Richtlinien die Schulanlage und die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen); in Erfüllung dieser Aufgaben sowie in schulischen Angelegenheiten ist sie oder er dem Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt. Sie oder er übt das Hausrecht aus. Der Aufwandsträger kann die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder nach deren oder dessen Vorschlag einer anderen Lehrkraft übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/14#abs-2 (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird bei Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach Absatz 1 durch die Lehrkräfte, das Verwaltungspersonal und das Hauspersonal unterstützt. Die Schulhausmeister sind unbeschadet ihrer sonstigen dienstlichen Aufgaben auch zu Hilfsleistungen für den Schulbetrieb verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/14#abs-3 (3) Über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke entscheidet unter Wahrung der schulischen Belange der zuständige Aufwandsträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.