Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 15 Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands
Stand: 25.08.2026
Die kommunale Körperschaft, die Dienstherr des Lehrpersonals ist, trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand.