Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz BaySchFG Art. 13 (aufgehoben) Bayern Außer Kraft: Art 13 BaySchFG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für Art. 13 BaySchFG liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm