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# Art 14 BaySchFG (Bayern) — Verwaltung des Schulvermögens

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet für den Aufwandsträger und nach dessen Richtlinien die Schulanlage und die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen); in Erfüllung dieser Aufgaben sowie in schulischen Angelegenheiten ist sie oder er dem Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt. Sie oder er übt das Hausrecht aus. Der Aufwandsträger kann die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder nach deren oder dessen Vorschlag einer anderen Lehrkraft übertragen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird bei Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach Absatz 1 durch die Lehrkräfte, das Verwaltungspersonal und das Hauspersonal unterstützt. Die Schulhausmeister sind unbeschadet ihrer sonstigen dienstlichen Aufgaben auch zu Hilfsleistungen für den Schulbetrieb verpflichtet.

(3) Über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke entscheidet unter Wahrung der schulischen Belange der zuständige Aufwandsträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

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Zitiervorschlag: Art 14 BaySchFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/14

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