(1) Gegen Richter und Richterinnen auf Probe und kraft Auftrags ist eine Disziplinarklage nicht statthaft.
(2) Ist ein Richter oder eine Richterin kraft Auftrags nach § 23 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 DRiG aus einem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn oder sie nach den Vorschriften für Beamte und Beamtinnen nicht entgegen.