Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 40 Amtszeit und Wahlgrundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/40#abs-1 (1) Art. 24 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 53 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 BayPVG sowie Art. 21 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3, 4 Satz 1, 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 5 und Art. 25 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/40#abs-2 (2) Die Wahl der Richterräte und des Präsidialrats soll gleichzeitig durchgeführt werden. Die Wahlvorstände für die Wahl der Hauptrichterräte sind in diesem Fall zugleich Wahlvorstand für die Wahl des Präsidialrats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/40#abs-3 (3) Die gewählten Mitglieder sowie ihre Stellvertreter sind zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet. Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder des Präsidialrats.

Art 39 Art 41