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# Art 40 BayRiStAG (Bayern) — Amtszeit und Wahlgrundsätze

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Art. 24 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 53 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 BayPVG sowie Art. 21 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3, 4 Satz 1, 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 5 und Art. 25 gelten entsprechend.

(2) Die Wahl der Richterräte und des Präsidialrats soll gleichzeitig durchgeführt werden. Die Wahlvorstände für die Wahl der Hauptrichterräte sind in diesem Fall zugleich Wahlvorstand für die Wahl des Präsidialrats.

(3) Die gewählten Mitglieder sowie ihre Stellvertreter sind zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet. Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder des Präsidialrats.

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Zitiervorschlag: Art 40 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/40

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