Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 32 Aktenführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/32#abs-1 (1) Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte entsprechend § 630f BGB zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/32#abs-2 (2) Erkennungsdienstliche Unterlagen (Art. 28) sind getrennt von der Patientenakte aufzubewahren. Sie können auch elektronisch geführt werden.

Art 31 Art 33