Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 32 Aktenführung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/32#abs-1 (1) Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte entsprechend § 630f BGB zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/32#abs-2 (2) Erkennungsdienstliche Unterlagen (Art. 28) sind getrennt von der Patientenakte aufzubewahren. Sie können auch elektronisch geführt werden.