Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 31 Verfügung über Gelder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/31#abs-1 (1) Monatlich kann die untergebrachte Person über einen Betrag in Höhe des allgemein gewährten Barbetrags frei verfügen, es sei denn, dass dadurch die Ziele der Unterbringung gefährdet würden. Über darüber hinausgehende Beträge darf die untergebrachte Person nur mit Einwilligung der Maßregelvollzugseinrichtung verfügen; hierunter fällt nicht das außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung befindliche Vermögen. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn die Verfügung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/31#abs-2 (2) Geldbeträge, die von der untergebrachten Person in die Maßregelvollzugseinrichtung mitgebracht werden oder die sie während ihrer Unterbringung dort erhält, sind, soweit sie nicht von ihrem Vertreter verwaltet oder als Beitrag zum Überbrückungsgeld (Art. 30) in Anspruch genommen werden, von der Maßregelvollzugseinrichtung für sie zu verwahren.

Art 30 Art 32