(1) Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte entsprechend § 630f BGB zu führen.
(2) Erkennungsdienstliche Unterlagen (Art. 28) sind getrennt von der Patientenakte aufzubewahren. Sie können auch elektronisch geführt werden.
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(1) Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte entsprechend § 630f BGB zu führen.
(2) Erkennungsdienstliche Unterlagen (Art. 28) sind getrennt von der Patientenakte aufzubewahren. Sie können auch elektronisch geführt werden.