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Art 32 BayMRVG (Bayern) — Aktenführung

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte entsprechend § 630f BGB zu führen.

(2) Erkennungsdienstliche Unterlagen (Art. 28) sind getrennt von der Patientenakte aufzubewahren. Sie können auch elektronisch geführt werden.