Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 28 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Sicherung des Vollzugs der Unterbringung, zur Identitätsfeststellung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig

1. die Aufnahme von Lichtbildern,

2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,

3. Messungen,

4. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme.

Daten auf Grund einer erkennungsdienstlichen Maßnahme sind auf Antrag der untergebrachten Person nach Beendigung der Unterbringung und einer etwaigen Führungsaufsicht zu vernichten.

Art 27 Art 29