Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 28 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Stand: 25.08.2026
Zur Sicherung des Vollzugs der Unterbringung, zur Identitätsfeststellung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
1. die Aufnahme von Lichtbildern,
2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
3. Messungen,
4. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme.
Daten auf Grund einer erkennungsdienstlichen Maßnahme sind auf Antrag der untergebrachten Person nach Beendigung der Unterbringung und einer etwaigen Führungsaufsicht zu vernichten.