Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 18 Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/18#abs-1 (1) Zur Vorbereitung der Entlassung kann ohne Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer oder bei einer Unterbringung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes nach Unterrichtung des Jugendrichters eine Beurlaubung nach Art. 16 Abs. 3 und 4 in eine geeignete Wohnform für längstens 18 Monate erfolgen (Probewohnen). Eine erneute Beurlaubung nach Satz 1 ist frühestens nach sechs Monaten zulässig. Die Kosten des Probewohnens sind Kosten des Maßregelvollzugs. Findet das Probewohnen in einer Wohnform ohne therapeutische Leistungen Dritter statt, trägt die untergebrachte Person die Kosten, soweit therapeutische Gründe dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/18#abs-2 (2) Die Träger können sich zur Erfüllung der Aufgabe des Probewohnens privater Einrichtungen bedienen. Die privaten Einrichtungen müssen
1. die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde aufweisen,
2. eine geeignete Wohnform für das Probewohnen bereitstellen,
3. die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Probewohnens erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen,
4. dem Träger Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten einräumen sowie
5. die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten.
Die Rechte der Fachaufsichtsbehörde gelten entsprechend gegenüber der privaten Einrichtung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/18#abs-3 (3) Der Träger kann ausschließlich nachfolgende hoheitliche Befugnisse auf die privaten Einrichtungen übertragen, soweit dies nach der Art und Weise des Probewohnens erforderlich ist:
1. Behandlungen, Untersuchungen und Maßnahmen, die die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung angeordnet hat, nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 8,
2. Beschränkung der Zimmerausstattung und Entzug von persönlichen Gegenständen nach Maßgabe des Art. 9,
3. Beschränkung des Besuchsrechts nach Maßgabe der Art. 12 und 44 Abs. 5,
4. Überwachung von Schriftverkehr bzw. Paketen und von Telefongesprächen nach Maßgabe der Art. 13 und 44 Abs. 5,
5. Erlass einer Hausordnung nach Maßgabe des Art. 15,
6. Vornahme von Durchsuchungen und Untersuchungen nach Maßgabe des Art. 24,
7. Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 25 bei Gefahr im Verzug und
8. Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe des Art. 27 bei Gefahr im Verzug.
Die Übertragung bedarf der Schriftform. Art. 49 Abs. 2 gilt entsprechend. Werden Befugnisse nach Satz 1 wahrgenommen, ist die Leitung der zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich zu informieren.