Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 12 Besuch
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/12#abs-1 (1) Die untergebrachte Person darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde in der Woche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/12#abs-2 (2) Zur Sicherung der Ziele der Unterbringung, aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung können Besuche
1. untersagt werden,
2. davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen, oder
3. überwacht werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet Art. 24 Abs. 1 Satz 2 bis 5 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/12#abs-3 (3) Eine Überwachung und Aufzeichnung der Besuche mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die untergebrachte Person vor dem Besuch darauf hingewiesen werden. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/12#abs-4 (4) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Abs. 2 genannten Gründen erforderlich ist. Eine Aufzeichnung der Unterhaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/12#abs-5 (5) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder die untergebrachte Person gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/12#abs-6 (6) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.