Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 19 Beteiligung der Vollstreckungsbehörde

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/19#abs-1 (1) Bevor unbegleiteter Ausgang, unbegleitete Außenbeschäftigung, eine Beurlaubung, eine Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens oder bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis unbegleiteter Geländegang gewährt wird, ist die Vollstreckungsbehörde zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/19#abs-2 (2) Werden Lockerungen des Vollzugs gewährt oder die Gewährung einer Lockerung länger als ein Monat ausgesetzt, ist die Vollstreckungsbehörde zu informieren.

Art 18 Art 20