Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 19 Beteiligung der Vollstreckungsbehörde
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/19#abs-1 (1) Bevor unbegleiteter Ausgang, unbegleitete Außenbeschäftigung, eine Beurlaubung, eine Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens oder bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis unbegleiteter Geländegang gewährt wird, ist die Vollstreckungsbehörde zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/19#abs-2 (2) Werden Lockerungen des Vollzugs gewährt oder die Gewährung einer Lockerung länger als ein Monat ausgesetzt, ist die Vollstreckungsbehörde zu informieren.