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BayMRVG

Art 16 Vollzugslockerungen und Beurlaubung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/16#abs-1 (1) Der Vollzug der Unterbringung ist zu lockern, sobald

1. zu erwarten ist, dass dadurch die Behandlung und die soziale Wiedereingliederung gefördert werden, und

2. nach allen aus der bisherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Vollzugslockerungen nicht missbrauchen wird.

Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen wird insbesondere auch berücksichtigt, ob eine Entlassung der untergebrachten Person absehbar ist. Bei der Prognose nach Satz 1 Nr. 2 ist das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit in besonderer Weise zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/16#abs-2 (2) Vollzugslockerungen sind

1. das Verlassen der Maßregelvollzugseinrichtung oder des gesicherten Bereichs der Maßregelvollzugseinrichtung für eine bestimmte Zeit

a) in Begleitung von Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung (begleiteter Ausgang) oder

b) ohne Aufsicht (unbegleiteter Ausgang),

2. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung

a) unter Aufsicht von Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung (begleitete Außenbeschäftigung) oder

b) ohne deren Aufsicht (unbegleitete Außenbeschäftigung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/16#abs-3 (3) Die untergebrachte Person kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 beurlaubt werden. Eine Beurlaubung darf zusammenhängend höchstens für zwei Wochen gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/16#abs-4 (4) Während der Beurlaubung hat die untergebrachte Person Anspruch auf Behandlung nach Art. 6 Abs. 1 nur durch die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung. Ist eine Behandlung nach Satz 1 wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht rechtzeitig möglich, darf die untergebrachte Person Behandlungsmaßnahmen Dritter in Anspruch nehmen. Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich darüber zu informieren. Der Träger erstattet dem Dritten die nach Satz 2 anfallenden Behandlungskosten. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn die untergebrachte Person auf Grund einer Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 10 Abs. 3) krankenversichert ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/16#abs-5 (5) Vollzugslockerungen und Beurlaubungen können mit Weisungen verbunden werden, die im Interesse der Sicherheit oder des Gesundheitszustands der untergebrachten Person erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/16#abs-6 (6) Die Gewährung einer Vollzugslockerung oder einer Beurlaubung kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn

1. nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine anfängliche Versagung gerechtfertigt hätten,

2. die untergebrachte Person die Lockerung missbraucht oder

3. die untergebrachte Person Weisungen nicht nachkommt.

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