Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 9 Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/9#abs-1 (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und in ihrem Zimmer aufzubewahren, soweit die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Übersichtlichkeit des Unterbringungsraums nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/9#abs-2 (2) Ausgeschlossene Gegenstände werden auf Kosten der untergebrachten Person aufbewahrt oder an eine von ihr benannte Person übergeben oder versandt; andernfalls werden sie auf Kosten der untergebrachten Person aus der Maßregelvollzugseinrichtung entfernt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/9#abs-3 (3) Der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person deren Überprüfung zustimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/9#abs-4 (4) Die untergebrachte Person darf Presseerzeugnisse in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Maßregelvollzugseinrichtung beziehen, sofern diese nicht geeignet sind, die Ziele der Unterbringung zu gefährden.