Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 24 Durchsuchungen und Untersuchungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/24#abs-1 (1) Die untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen durchsucht werden, um die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung zu gewährleisten. Die Durchsuchung der Person darf außer bei Gefahr in Verzug nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden; dies gilt nicht für das Absuchen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln. Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen. Durchsuchungen der Person dürfen nicht von einem Beschäftigten allein durchgeführt werden. Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/24#abs-2 (2) Nur bei Gefahr in Verzug oder auf Anordnung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/24#abs-3 (3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine untergebrachte Person Gegenstände im Körper versteckt hat, die die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährden, kann die untergebrachte Person durch einen Arzt oder eine Ärztin untersucht werden. Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/24#abs-4 (4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 kann auch angeordnet werden, dass bestimmte untergebrachte Personen bei jeder Rückkehr in die Maßregelvollzugseinrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen oder zu untersuchen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/24#abs-5 (5) Art. 91 Abs. 4 bis 6 BayStVollzG gilt entsprechend.