Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 16 Vereidigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/16#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/16#abs-2 (2) Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß eine Vereidigung wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig hält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/16#abs-3 (3) Von der Vereidigung eines Zeugen ist in entsprechender Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO abzusehen, wenn der Verdacht besteht, er könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrags zur Aufgabe des Untersuchungsausschusses gehört.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/16#abs-4 (4) Bei Abgeordneten oder Mitgliedern der Staatsregierung ist in entsprechender Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung auch dann abzusehen, wenn der Verdacht besteht, daß sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordneten- oder Ministerklage rechtfertigen könnte.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2

Art 15 Art 17