nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 16 BayLTUntG (Bayern) — Vereidigung

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen.

(2) Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß eine Vereidigung wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig hält.

(3) Von der Vereidigung eines Zeugen ist in entsprechender Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO abzusehen, wenn der Verdacht besteht, er könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrags zur Aufgabe des Untersuchungsausschusses gehört.

(4) Bei Abgeordneten oder Mitgliedern der Staatsregierung ist in entsprechender Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung auch dann abzusehen, wenn der Verdacht besteht, daß sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordneten- oder Ministerklage rechtfertigen könnte.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2

---

Zitiervorschlag: Art 16 BayLTUntG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
