Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 17 Aktenvorlage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Akten der Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind dem Untersuchungsausschuß auf Beschluß der Mehrheit der Ausschußmitglieder vorzulegen. Soweit es sich um Verschlußsachen handelt, d.h. um Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheimgehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags.

Art 16 Art 18