Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 11 Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß oder ersuchte Behörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/11#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise. Die Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/11#abs-2 (2) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung Folge zu leisten. Der Rechts- und Amtshilfe soll sich der Untersuchungsausschuß nur im Rahmen der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung bedienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/11#abs-3 (3) Über die Untersuchungshandlungen durch die ersuchten Behörden sind Protokolle aufzunehmen.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2

Art 10 Art 12