Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970
BayLTUntGArt 10 Protokollierung
Stand: 25.08.2026
Die Verhandlungen im Untersuchungsausschuß einschließlich der Beratungen über das prozessuale Vorgehen und die Beschlußfassung werden von Stenographen wortgetreu aufgenommen. In dem Protokoll ist auch die jeweilige Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses festzuhalten.