nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 11 BayLTUntG (Bayern) — Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß oder ersuchte Behörden

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise. Die Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt.

(2) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung Folge zu leisten. Der Rechts- und Amtshilfe soll sich der Untersuchungsausschuß nur im Rahmen der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung bedienen.

(3) Über die Untersuchungshandlungen durch die ersuchten Behörden sind Protokolle aufzunehmen.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2

---

Zitiervorschlag: Art 11 BayLTUntG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
