(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise. Die Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt.
(2) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung Folge zu leisten. Der Rechts- und Amtshilfe soll sich der Untersuchungsausschuß nur im Rahmen der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung bedienen.
(3) Über die Untersuchungshandlungen durch die ersuchten Behörden sind Protokolle aufzunehmen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2