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Art 11 BayLTUntG (Bayern) — Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß oder ersuchte Behörden

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise. Die Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt.

(2) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung Folge zu leisten. Der Rechts- und Amtshilfe soll sich der Untersuchungsausschuß nur im Rahmen der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung bedienen.

(3) Über die Untersuchungshandlungen durch die ersuchten Behörden sind Protokolle aufzunehmen.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2