Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 12 Einzelne Beweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/12#abs-1 (1) Über die Erhebung einzelner Beweise und das Beweiserhebungsverfahren einschließlich Art und Zeitpunkt der Beweiserhebung entscheidet der Untersuchungsausschuß durch Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/12#abs-2 (2) Unabhängig von Absatz 1 sind Beweise zu erheben, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt wird und der Antrag und die beantragte Beweiserhebung zulässig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/12#abs-3 (3) Lehnt die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen Beweisantrag oder eine beantragte Beweiserhebung in der Sitzung, die der Antragstellung folgt, durch Beschluß als unzulässig ab, ist der Beweisantrag der Vollversammlung des Landtags zur Entscheidung vorzulegen. Gegen dessen Entscheidung kann ein Fünftel der Mitglieder des Landtags den Bayerischen Verfassungsgerichtshof anrufen.

Art 11 Art 13