Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 84 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/84#abs-1 (1) Anträge auf Erhebung der Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags im Sinn des Art. 61 Abs. 2 und 3 BV bedürfen der Unterzeichnung von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/84#abs-2 (2) Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die nächste Tagesordnung gesetzt. Nach ihrer Verlesung durch eine der Unterzeichnerinnen oder einen der Unterzeichner erfolgt die Verweisung an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, der für solche Fälle die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsausschusses nach Art. 25 BV hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/84#abs-3 (3) Nach Verlesung des Berichts des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und seiner Erörterung entscheidet die Vollversammlung in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Anklage. Die Anklage wird erhoben, wenn der Antrag die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags gefunden hat.

§ 83d § 85