Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 143 Ladungsfrist

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Ladung erfolgt an jedes einzelne Mitglied des Ausschusses spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende bzw. im Fall des § 142 Abs. 2 die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.

§ 142 § 144