Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 69 Anträge zu Interpellationen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Anträge zu Interpellationen können nur lauten, dass die Antwort der Staatsregierung der Meinung des Landtags entspricht oder nicht entspricht. Sie müssen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. Die Abstimmung über solche Anträge muss auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.

§ 68 § 70