nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 69 BayLTGeschO (Bayern) — Anträge zu Interpellationen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge zu Interpellationen können nur lauten, dass die Antwort der Staatsregierung der Meinung des Landtags entspricht oder nicht entspricht. Sie müssen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. Die Abstimmung über solche Anträge muss auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.

---

Zitiervorschlag: § 69 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/69

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
