Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 68 Behandlung der Interpellationen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/68#abs-1 (1) Interpellationen müssen der Staatsregierung von der Präsidentin oder von dem Präsidenten unverzüglich zugeleitet werden. Die Staatsregierung soll der Präsidentin oder dem Präsidenten binnen vier Wochen mitteilen, ob und wann sie die jeweilige Interpellation beantworten kann oder aus welchem Grund eine Beantwortung nicht möglich erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/68#abs-2 (2) Nach der Beantwortung einer Interpellation durch die Staatsregierung veranlasst das Landtagsamt die Zuleitung der Antwort an die Fraktionen und Interpellanten sowie die Drucklegung gemäß § 181. Eine Aussprache zur Interpellation findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder den Interpellanten innerhalb von vier Arbeitswochen nach Zuleitung der Antwort beantragt wird; sie erfolgt frühestens eine Woche nach der Antragstellung. In der Aussprache hat die interpellierende Fraktion das erste Wort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/68#abs-3 (3) Falls bei der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2 keine Behandlung im Plenum beantragt wurde, erfolgt die Aussprache in dem für den Sachkomplex zuständigen Ausschuss oder in einer gemeinsamen Sitzung mehrerer Ausschüsse. Über die Sitzung des Ausschusses bzw. der Ausschüsse wird ein Wortprotokoll gefertigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/68#abs-4 (4) Wurde eine Aussprache nach Abs. 2 Satz 2 beantragt und hat diese nicht innerhalb einer Frist von sechs Arbeitswochen nach Antragstellung stattgefunden, so legt auf Antrag der Interpellanten der Ältestenrat einen Termin für die Behandlung fest.