Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 70 Ablehnung der Beantwortung einer Interpellation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Lehnt die Staatsregierung überhaupt oder für die nächsten sechs Wochen die Beantwortung einer Interpellation ab, so muss die Interpellation auf Verlangen der Interpellanten in der Ausschusssitzung oder Sitzungsfolge beraten werden, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist folgt. Bei dieser Beratung können Sachanträge von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags gestellt werden.

§ 69 § 71