Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 191 Verschlusssachen
Stand: 25.08.2026
Für die Behandlung von Verschlusssachen, d.h. aller Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 2).