nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 191 BayLTGeschO (Bayern) — Verschlusssachen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Behandlung von Verschlusssachen, d.h. aller Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 2).