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§ 190 Akteneinsicht durch Dritte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/190#abs-1 (1) Dritten Personen kann die Einsicht in Akten über Gegenstände der parlamentarischen Beratung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet werden. Ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses sind Landtagsdrucksachen und Plenarprotokolle allgemein zugänglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/190#abs-2 (2) Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden oder die der Geheimhaltung unterliegen, muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme das Bedürfnis an Geheimhaltung oder vertraulicher Behandlung, z.B. aus Gründen des Daten- oder Persönlichkeitsschutzes, überwiegen; bei Verschlusssachen gilt die Geheimschutzordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/190#abs-3 (3) In Petitionsangelegenheiten wird grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/190#abs-4 (4) Die Einsicht in Akten über Gegenstände der Landtagsverwaltung kann dritten Personen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/190#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Akteneinsicht nach Abs. 1 bis 4 trifft die Präsidentin oder der Präsident oder eine oder ein von ihr oder ihm Beauftragte oder Beauftragter, wenn es sich um Akten eines Ausschusses handelt, trifft sie oder er die Entscheidung im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 189 § 191