Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 192 Landtagsamt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/192#abs-1 (1) Der Landtag unterhält zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte ein Landtagsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/192#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt für das Landtagsamt eine Dienstordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf. Bis zum Erlass einer gesonderten Dienstordnung gilt die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO).

§ 191 § 193