Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 185 Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/185#abs-1 (1) Die Sitzungen jedes Ausschusses einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/185#abs-2 (2) Über die Verhandlungen in den Ausschüssen werden in dem vom Präsidium festgelegten Umfang zusammenfassende Niederschriften erstellt.

§ 184 § 186