Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

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§ 184 Aufnahme von Zwischenrufen in die Niederschrift

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie in die Niederschrift aufgenommen. Wenn die Zwischenruferin oder der Zwischenrufer in der Niederschrift namentlich bezeichnet wird, wird ihr oder ihm der Entwurf der Niederschrift zur Prüfung gemäß § 183 zur Verfügung gestellt. Bestreitet das Mitglied des Landtags, dass der Zwischenruf von ihm gemacht wurde, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, ob der Name gelöscht wird oder nicht. Im Falle der Nichtlöschung hat das Mitglied des Landtags das Recht des Widerspruchs zum Ältestenrat nach § 183 Abs. 3.

§ 183 § 185