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§ 185 BayLTGeschO (Bayern) — Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen jedes Ausschusses einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.

(2) Über die Verhandlungen in den Ausschüssen werden in dem vom Präsidium festgelegten Umfang zusammenfassende Niederschriften erstellt.