Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 186 Niederschriften über nicht öffentliche und geheime Sitzungen
Stand: 25.08.2026
Sowohl in der nicht öffentlichen als auch in der geheimen Sitzung werden Niederschriften angefertigt, die beim Landtagsamt verwahrt werden. In den Niederschriften sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geheimen Sitzungen namentlich festzustellen.