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§ 155 Wortmeldung und Worterteilung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/155#abs-1 (1) Die Wortmeldungen erfolgen bei der oder dem Vorsitzenden. Diese oder dieser erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Rednerinnen und Redner gemeldet haben. Sofern es sachdienlich ist, kann die oder der Vorsitzende davon abweichen. Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge die oder der Vorsitzende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/155#abs-2 (2) Wortmeldungen können ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den betreffenden Tagesordnungspunkt erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/155#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/155#abs-4 (4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten gilt § 177.

§ 154 § 156