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# § 155 BayLTGeschO (Bayern) — Wortmeldung und Worterteilung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wortmeldungen erfolgen bei der oder dem Vorsitzenden. Diese oder dieser erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Rednerinnen und Redner gemeldet haben. Sofern es sachdienlich ist, kann die oder der Vorsitzende davon abweichen. Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge die oder der Vorsitzende.

(2) Wortmeldungen können ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den betreffenden Tagesordnungspunkt erfolgen.

(3) Die oder der Vorsitzende kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen.

(4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten gilt § 177.

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Zitiervorschlag: § 155 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/155

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